Zudem reiche der von der Vorinstanz festgestellte Überschuss von CHF 292.00 nicht aus, um die zu erwarteten Verfahrens- und Anwaltskosten von deutlich über Fr. 10‘000.00 innert zwei Jahren, geschweige denn innert einem Jahr, zu bezahlen (24 x Fr. 292.00 = CHF 7‘008.00). Ebenso lege die Vorinstanz nicht dar, wie es dem Beschwerdeführer möglich sein solle, mit dem von ihr errechneten, monatlichen Überschuss von CHF 292.00 den in Aussicht gestellten Kostenvorschuss für die Verwertung von CHF 10’000.00 innert absehbarer Zeit zu leisten, zumal die Vorinstanz für die Leistung des Kostenvorschusses eine 10-Tages Frist vorgesehen habe.