Zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtpflege durch das Betreibungsamt sei sodann festzuhalten, dass das Betreibungsamt bei seiner Beurteilung vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beschwerdeführers ausgehe ohne den individuellen wirtschaftlichen Umständen genügend Rechnung zu tragen. Zudem reiche der von der Vorinstanz festgestellte Überschuss von CHF 292.00 nicht aus, um die zu erwarteten Verfahrens- und Anwaltskosten von deutlich über Fr. 10‘000.00 innert zwei Jahren, geschweige denn innert einem Jahr, zu bezahlen (24 x Fr. 292.00 = CHF 7‘008.00).