In den Bemerkungen zur Pfändungsurkunde habe das Betreibungsamt in Aussicht gestellt, dass bei Einreichung des Verwertungsbegehrens [...] der Beschwerdeführer bzw. Gläubiger innert 10 Tagen dem Betreibungsamt einen Kostenvorschuss von CHF 10‘000.00 zu leisten habe. Zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtpflege durch das Betreibungsamt sei sodann festzuhalten, dass das Betreibungsamt bei seiner Beurteilung vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beschwerdeführers ausgehe ohne den individuellen wirtschaftlichen Umständen genügend Rechnung zu tragen.