CHF 4’200.00 nebst Zins zu 5% seit 01.01.2017. Weiter sei der Schuldner verpflichtet worden, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘050.80 zu bezahlen. Mit Betreibungsbegehren vom 1. Juli 2019 habe der Beschwerdeführer diese Forderungen in Betreibung gesetzt (Betreibung Nr. [...]). Der dagegen erhobene Rechtsvorschlag sei mit Urteil vom 17. Dezember 2019 des Richteramtes Dorneck-Thierstein (Verfahren DTZPR.2019.589) aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am 27. Januar 2020 das Fortsetzungsbegehren eingereicht.