I. 1. Am 18. September 2020 lässt A.___ als Gläubiger fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Dorneck vom 31. August 2020 (zugestellt am 11. September 2020) erheben, worin das Betreibungsamt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 14. August 2020 abwies. Weiter hielt das Betreibungsamt darin fest, es gewähre dem Beschwerdeführer jedoch die Einreichung des Verwertungsbegehrens ohne vorläufige Bezahlung des Kostenvorschusses. In seiner Beschwerde stellt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung des Betreibungsamtes Dorneck vom 31. August 2020 in der Betreibung Nr. [...] und der Pfändung Nr. [...] sei aufzuheben.