{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-80_2020-10-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145470&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e7a0a0aeb12f7c3815e74928ac34f11b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.10.2020 SCBES.2020.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:21:07", "Checksum": "6a9d8f1d05806d2691bec1f7530d7f97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.10.2020 SCBES.2020.80\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege\n\n\n2. Sodann ist auf den Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, es sei in der Betreibung Nr. [...] und der Pfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck auf Kostenvorschüsse, insbesondere jenen gemäss Schreiben vom 7. Mai 2020 des Betreibungsamtes Dorneck, zu verzichten. Hierzu ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer zwar anfänglich in Aussicht gestellt hatte, er habe bei Einreichung des Verwertungsbegehrens innert 10 Tagen dem Betreibungsamt einen Kostenvorschuss von CHF 10‘000.00 zu leisten. In der angefochtenen Verfügung hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer jedoch die Einreichung des Verwertungsbegehrens vorläufig ohne Kostenvorschuss gewährt. Weiter hielt das Betreibungsamt in der Verfügung fest, sollte der Schuldner den Aufschubs-Raten keine Folge leisten, werde der Kostenvorschuss für die Durchführung der Steigerung vom Beschwerdeführer erneut verlangt. Es kann somit vorliegend weder gesagt werden, ob im vorliegenden Pfändungs- und Verwertungsverfahren vom Beschwerdeführer noch ein Kostenvorschuss verlangt werden wird, noch wie hoch ein allfälliger Kostenvorschuss tatsächlich ausfallen würde. Dies geht auch aus den Ausführungen des Betreibungsamtes hervor, wonach der verlangte Kostenvorschuss deutlich tiefer ausfallen könne als die in Aussicht gestellten CHF 10'000.00. Der Beschwerdeführer hat zudem bislang noch kein Verwertungsbegehren gestellt. Es kann somit auch nicht gesagt werden, wie die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Stellung des Verwertungsbegehrens bzw. der Erhebung eines allfälligen Kostenvorschusses aussehen werden. Demnach ist ein Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bezüglich allfälliger zukünftiger Kostenvorschüsse im jetzigen Zeitpunkt gar nicht möglich, womit der Beschwerdeführer auch kein aktuelles praktisches Interesse an einem solchen Entscheid hat. Demnach ist auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten. Für weitere Verfahrensschritte in der genannten Pfändung oder für andere Betreibungsverfahren wären gegebenenfalls neue Armenrechtsgesuche zu stellen.\n3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n4. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzuerkennen ist (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8). Zu den Voraussetzungen der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG wird auf die Ausführungen in E. II 1.3 hiervor verwiesen. In diesem Zusammenhang ist vorweg auf das Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit einzugehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wäre es für den Beschwerdeführer bzw. seinen Rechtsvertreter bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung leicht erkennbar gewesen, dass sein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Pfändungsverfahren aufgrund der klarerweise fehlenden Notwendigkeit kaum Chancen auf eine Gutheissung hat. Die Gewinnaussichten waren im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs mit Beschwerde vom 18. September 2020 beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, womit eine Aussichtslosigkeit vorliegt. Die Aussichtslosigkeit gilt zudem auch hinsichtlich des Antrags, es sei in der Betreibung Nr. [...] und der Pfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck auf Kostenvorschüsse zu verzichten. So ist auf diesen Antrag aufgrund des Fehlens eines aktuellen praktischen Interesses, wie vorgehend dargelegt, nicht einzutreten. Zudem war bereits im Zeitpunkt des Gesuchs im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bezüglich allfälliger zukünftiger Kostenvorschüsse nicht möglich, was per se die Aussichtslosigkeit begründet. Die Nichtaussichtslosigkeit ist demnach zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzuweisen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Kosten erhoben.\n3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen."}