{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-80_2020-10-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145470&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e7a0a0aeb12f7c3815e74928ac34f11b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.10.2020 SCBES.2020.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:21:07", "Checksum": "6a9d8f1d05806d2691bec1f7530d7f97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.10.2020 SCBES.2020.80\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat die Partei ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.\n1.2 Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (BGE 128 I 225 E. 2.3 S. 227 mit Hinweisen). Auch bezüglich des vorliegenden betreibungsrechtlichen Verfahrens auf Verwaltungsebene hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich aus dem SchKG und seiner Entstehungsgeschichte kein genereller Ausschluss der unentgeltlichen Rechtspflege im Schuldbetreibungs- und im Konkursverfahren ergäbe (BGE 118 III 28 E. 2).\n1.3 Bezüglich der Frage der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Betreibungs- und Pfändungsverfahren kann vorweg auf die im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG geltende Rechtsprechung verwiesen werden: Die Natur und Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens, in welchem die Offizialmaxime gilt, rechtfertigen es, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist (BGE 121 I 315 f.), einen strengen Massstab anzulegen (BGE 119 Ia 269), da sich in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren (bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben die Betreibungsbehörden die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären, vgl. BGE 106 III 13) die Mitwirkung eines Rechtsanwalts kaum je als erforderlich erweisen wird, wobei etwa an die Verbeiständung einer verhandlungsunfähigen oder mit der Amtssprache sowie den schuldbetreibungsrechtlichen Gepflogenheiten vollends unvertrauten Partei zu denken ist (BGE 119 I 269). Wenn somit bereits im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG bezüglich der Notwendigkeit einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt sachlich ein strenger Massstab anzulegen ist, so hat dies umso mehr auch für das betreibungsrechtliche Verwaltungsverfahren zu gelten, da sich dort noch viel weniger komplexe Rechtsfragen stellen dürften. Vorliegend sind denn auch keine ausreichenden Gründe ersichtlich, welche die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers im Pfändungs- und Verwertungsverfahren als notwendig erscheinen liessen. So kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut, zumal er gemäss Handelsregister seit 2011 über eine Einzelfirma verfügt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er sich mit den hiesigen Gepflogenheiten durchaus auskennt. Zudem vermögen allfällige sprachliche Probleme nicht die Notwendigkeit eines Rechtsanwalts zu begründen, zumal die 22-jährige Tochter des Beschwerdeführers, welche sich in Ausbildung zum Abschluss der Berufsmaturität befindet (Beschwerdebeilage 13.8) und demnach über gute Deutschkenntnisse verfügen sollte, im gleichen Haushalt wohnt und den Beschwerdeführer somit im Kontakt und der Verständigung mit dem Betreibungsamt unterstützen kann. Sodann stellen sich im Pfändungsverfahren keine komplexen Rechtsfragen. Entsprechende Informationen können zudem beim Betreibungsamt erfragt werden. Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Beispiele genannten Rechtsfragen – Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege im Betreibungsverfahren, unklare Zuständigkeit, Feststellung Mittellosigkeit – stellen sich denn auch nur, wenn eine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung vorliegen würde, was aber nach dem Gesagten zu verneinen ist. Da die übrigen Voraussetzungen – Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit – neben der Notwendigkeit kumulativ erfüllt sein müssten, erübrigt sich deren Prüfung im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Pfändungsverfahren. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Betreibungsverfahren abgewiesen hat, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist."}