{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-80_2020-10-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145470&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e7a0a0aeb12f7c3815e74928ac34f11b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.10.2020 SCBES.2020.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:21:07", "Checksum": "6a9d8f1d05806d2691bec1f7530d7f97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.10.2020 SCBES.2020.80\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege\n\n Vermögenswerte die Forderungen zu decken vermöchten. Beim Schuldner wäre zudem noch weiteres Vermögen vorhanden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte und die Betreibung insgesamt sei daher nicht aussichtslos. Der Beschwerdeführer verfüge zudem nicht über ausreichend Deutsch- und Rechtskenntnisse, um sich in diesem Verfahren zurecht zu finden. Weiter stellten sich komplexe Rechtsfragen (Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege im Betreibungsverfahren, unklare Zuständigkeit, Feststellung Mittellosigkeit). Zur Wahrung seiner Rechte sei daher der Beizug des unterzeichnenden Rechtsanwalts notwendig gewesen. Dieser sei ihm somit im Betreibungsverfahren Nr. […] zur Seite zu stellen. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei zur Wahrung seiner Rechte der Beizug des unterzeichnenden Rechtsanwalts notwendig gewesen. Dies zeige sich bereits daran, dass auch die Vorinstanz die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze verkannt habe und daher das Gesuch – selbst wenn man ihrer Berechnung folgen sollte – zu Unrecht abgewiesen habe. Dem Beschwerdeführer sei daher der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Seite zu stellen.\n2. Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2020 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, das Existenzminimum inkl. der prozessualen Zuschläge ergebe einen monatlichen Überschuss von CHF 292.00. Ohne Zuschlag wären es CHF 572.80. Ausserdem sei der verlangte Kostenvorschuss eine blosse Annahme gewesen, weswegen das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Einreichung des Verwertungsbegehrens ohne vorgängige Bezahlung des Kostenvorschusses gewährt habe. Dies aus dem Grund, da nicht klar ermittelt werden könne, wie hoch die Kosten schlussendlich sein würden. Der verlangte Kostenvorschuss könne deutlich tiefer ausfallen. Das Betreibungsamt habe anhand dieser Ausgangslage nicht klar erklären können, dass die anfallenden Kosten der Verwertung für diese Betreibung gänzlich gestrichen und am Schluss dem Staat belastet werden würden. Der Vorschuss diene in erster Linie dazu, die angefallenen Kosten der Verwertungsarbeiten (Schatzungen, Einlagerungen von Gegenständen, etc.) sicherzustellen, da die Versteigerung evtl. keine komplette Befriedigung der Gläubigerforderungen erzielt hätte und ggf. eine Nachpfändung stattfinden müsste. Aus den genannten Gründen sei die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen.\nII.\n"}