{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-80_2020-10-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145470&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e7a0a0aeb12f7c3815e74928ac34f11b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.10.2020 SCBES.2020.80"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "unentgeltliche Rechtspflege"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:21:07", "Checksum": "6a9d8f1d05806d2691bec1f7530d7f97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.10.2020 SCBES.2020.80\nRegeste:\nunentgeltliche Rechtspflege\n\n\nZur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, mit Urteil vom 29. Oktober 2018 habe das Richteramt Olten-Gösgen im Verfahren OGZPR.2017.1403 den Schuldner B.___ zur Zahlung folgender Beträge verurteilt: CHF 2’592.75 nebst Zins zu 5% seit 19.11.2011; CHF 4’357.05 nebst Zins zu 5% seit 20.06.2013; CHF 4‘200.00 nebst Zins zu 5% seit 01.01.2013; CHF 4‘200.00 nebst Zins zu 5% seit 01.01.2014 CHF 4’200.00 nebst Zins zu 5% seit 01.01.2015; CHF 4’200.00 nebst Zins zu 5% seit 01.01.2016; CHF 4’200.00 nebst Zins zu 5% seit 01.01.2017. Weiter sei der Schuldner verpflichtet worden, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘050.80 zu bezahlen. Mit Betreibungsbegehren vom 1. Juli 2019 habe der Beschwerdeführer diese Forderungen in Betreibung gesetzt (Betreibung Nr. [...]). Der dagegen erhobene Rechtsvorschlag sei mit Urteil vom 17. Dezember 2019 des Richteramtes Dorneck-Thierstein (Verfahren DTZPR.2019.589) aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am 27. Januar 2020 das Fortsetzungsbegehren eingereicht. Am 18. Februar 2020 habe das Betreibungsamt die Pfändung vollzogen und am 7. Mai 2020 die Pfändungsurkunde ausgestellt. In den Bemerkungen zur Pfändungsurkunde habe das Betreibungsamt in Aussicht gestellt, dass bei Einreichung des Verwertungsbegehrens [...] der Beschwerdeführer bzw. Gläubiger innert 10 Tagen dem Betreibungsamt einen Kostenvorschuss von CHF 10‘000.00 zu leisten habe. Zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtpflege durch das Betreibungsamt sei sodann festzuhalten, dass das Betreibungsamt bei seiner Beurteilung vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beschwerdeführers ausgehe ohne den individuellen wirtschaftlichen Umständen genügend Rechnung zu tragen. Zudem reiche der von der Vorinstanz festgestellte Überschuss von CHF 292.00 nicht aus, um die zu erwarteten Verfahrens- und Anwaltskosten von deutlich über Fr. 10‘000.00 innert zwei Jahren, geschweige denn innert einem Jahr, zu bezahlen (24 x Fr. 292.00 = CHF 7‘008.00). Ebenso lege die Vorinstanz nicht dar, wie es dem Beschwerdeführer möglich sein solle, mit dem von ihr errechneten, monatlichen Überschuss von CHF 292.00 den in Aussicht gestellten Kostenvorschuss für die Verwertung von CHF 10’000.00 innert absehbarer Zeit zu leisten, zumal die Vorinstanz für die Leistung des Kostenvorschusses eine 10-Tages Frist vorgesehen habe. Das Einkommen des Beschwerdeführers ergebe sich aus dem Reingewinn der Jahresrechnung 2019 (CHF 25‘694.32 / 12 = 2‘141.20). Dabei nicht berücksichtigt sei, dass in diesem Jahr aufgrund der Massnahmen des Bundes im Zusammenhang mit dem Coronavirus mit einem deutlich schlechteren Abschluss zu rechnen sei. Das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers ergebe sich aufgrund der Lohnabrechnungen der Monate Mai 2020, Juni 2020 und Juli 2020 unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns und unter Abzug der Ausbildungszulagen, welche der Tochter angerechnet würden (CHF 3’700.95 x 13 / 12 = CHF 4’009.35 - CHF 250.00 = CHF 3’759.35). Hinzu komme der […]lohn von CHF 234.35, welcher den Kontoauszügen des Kontos […] bei der […] entnommen werden könne. Bei der Tochter kämen noch die Stipendien von CHF 2‘100.00 für 6 Monate hinzu, was monatlich ein Einkommen von Fr. 350.00 ergebe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Ehegatten auf die Fahrzeuge angewiesen. Bei der Ehefrau liege die Bescheinigung des Arbeitgebers, dass sie auf das Fahrzeug angewiesen sei, dem Gesuch bei. Der Beschwerdeführer brauche sein Fahrzeug für sein […] (Warentransporte, Einrichtung, etc.). Selbst wenn man der Argumentation der Vorinstanz folgen sollte, dass die Leasingraten zu hoch wären, könnten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von diesen Schulden nicht einfach entledigen. Sie seien an diese Verträge gebunden. Zudem sei belegt, dass die Leasingraten bezahlt würden. Diese wären daher selbst nach der Argumentation der Vorinstanz bis zum nächst möglichen Kündigungstermin zu berücksichtigen. Die Fahrzeugversicherungen lasse die Vorinstanz, ohne sich hierzu zu äussern, unberücksichtigt. Auch an diese Verträge seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gebunden und die Bezahlung dieser Kosten seien belegt worden. Zumal die Fahrzeugversicherungen zudem notwendig seien. Die Kreditkartenschulden dienten dem familiären Unterhalt. Mit diesem Geld würden jeweils finanzielle Engpässe überstanden. Die Schulden würden regelmässig zurückbezahlt, wie sich sogleich aus dem Beleg selbst ergebe. Diese Schulden und insbesondere die Schuldentilgung seien daher zu berücksichtigen. Hierzu könnten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau noch weitere Auskünfte insbesondere über den Verwendungszweck dieses Geldes geben. Die Vorinstanz verkenne, dass die geltend gemachten Ausbildungskosten von CHF 215.90 pro Monat (Fr. 2‘634.00 pro Jahr) die Elternbeiträge seien, welche neben dem Stipendium von CHF 4’200 an die Ausbildungskosten der Tochter von Total Fr. 6’828.00 (Fr. 569.00 pro Monat) zu bezahlen seien. Diese Kosten seien daher bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Das Einkommen von CHF 2‘141.20 des Beschwerdeführers reiche damit nicht aus, seinen eigenen Bedarf von CHF 3‘330.20 zu decken. Er verfüge somit nicht über die erforderlichen Mittel. Die Ehefrau sei nicht in der Lage, den Gesuchsteller finanziell zu unterstützen. Über namhaftes Vermögen verfüge der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer sei daher mittellos. In der Pfändung Nr. [...] der Vorinstanz, an welcher die Betreibung Nr. [...] des Beschwerdeführers teilgenommen habe, hätten ausreichend Vermögenswerte des Schuldners gepfändet werden können, um sämtliche Forderungen, die an der Pfändung teilgenommen hätten, zu decken (Pfändungsurkunde vom 7. Mai 2020). So gehe auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 31. August 2020 davon aus, dass die gepfändeten"}