Einer Pfändung steht ebenfalls nicht entgegen, falls der Geldbetrag, wie von den Beschwerdeführern behauptet, Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes der Schuldnerin darstellt, welches er sich infolge Auswanderung aus der Schweiz auszahlen liess. So ist die von der Vorsorgeeinrichtung nach Eintritt eines Freizügigkeitsfalls entrichtete Barauszahlung einer Austrittsleistung grundsätzlich unbeschränkt pfändbar (SchKG-Kommentar, Vonder Mühll, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 92 N 40). Eine Nichtigkeit der Pfändung liegt somit nicht vor. 3. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.