BGE 105 III 48 S. 49). Zu den Vorbringen der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass der vom Ehemann an die Schuldnerin überwiesene Betrag von CHF 24'000.00 durch die Überweisung in das Vermögen der Schuldnerin übergegangen ist und demnach grundsätzlich pfändbar ist. Einer Pfändung steht ebenfalls nicht entgegen, falls der Geldbetrag, wie von den Beschwerdeführern behauptet, Freizügigkeitsguthaben des Ehemannes der Schuldnerin darstellt, welches er sich infolge Auswanderung aus der Schweiz auszahlen liess.