damit ist die am 15. September 2020 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erhobene Beschwerde verspätet. Somit ist auf die Beschwerde vom 15. September 2020 grundsätzlich nicht einzutreten. 2. Gerügt werden kann hingegen die Nichtigkeit der Pfändung, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum der Schuldnerin eingreift und diese dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).