Diese Rechtsprechung gilt aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400). Der Schuldnerin wurde am 15. Juli 2020 eine Pfändungsankündigung persönlich zugestellt, weshalb sie mit der nachfolgenden Zustellung einer Pfändungsverfügung rechnen musste, womit die obengenannte Zustellfiktion greift und die Pfändungsverfügung am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist - somit am 4. September 2020 - als zugestellt gilt; damit ist die am 15. September 2020 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erhobene Beschwerde verspätet.