Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten, womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen. 2.3 Im Lichte dessen und des in der Existenzminimumberechnung der Schuldnerin vom 20. August 2020 angerechneten Einkommens von CHF 2'830.00 sowie des Einkommens ihres Konkubinatspartners von CHF 1'430.00 ist der Betrag von CHF 1'750.00 bzw. je CHF 875.00 als Wohnkosten für eine im Konkubinat lebende Schuldnerin zu hoch. In betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt eine 3-Zimmerwohnung den Ansprüchen eines Zweipersonenhaushalts.