2. 2.1 Sodann ist umstritten und zu prüfen, ob das Betreibungsamt die von der Beschwerdeführerin zu übernehmenden hälftigen Wohnkosten per 1. April 2021 zu Recht von CHF 875.00 auf CHF 600.00 herabgesetzt hat. 2.2 Der Schuldner hat die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten, womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen.