Bei einer Wohngemeinschaft sind die Wohnkosten in der Regel anteilmässig zu berücksichtigen (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014). Wie aus den Pfändungsunterlagen hervorgeht, erhält Herr B.___ eine AHV-Rente mit Ergänzungsleistung und verfügt somit über ein festes monatliches Einkommen von mindestens CHF 1‘430.00. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt bei der Beschwerdeführerin einerseits den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 und andererseits den hälftigen Wohnkostenanteil von CHF 875.00 eingerechnet hat.