Somit ist vorliegend von einem gefestigten Konkubinat zwischen der Beschwerdeführerin und B.___ auszugehen. 1.4 Verfügen Partner des in einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen. Bei einer Wohngemeinschaft sind die Wohnkosten in der Regel anteilmässig zu berücksichtigen (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014).