BGE 118 II 235 E. 3a). In analoger Weise ist auch im vorliegenden Fall zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin gibt an, mit Herrn B.___ seit 2014 in einer Wohngemeinschaft zu leben, weshalb vermutungsweise von einem gefestigten Konkubinat auszugehen ist. In Umkehr der Beweislast hätte nun die die Schuldnerin nachzuweisen gehabt, dass kein qualifiziertes Konkubinat vorliegt. Dieser Nachweis gelingt ihr mit den unter E. I. hiervor gemachten Ausführung und dem eingereichten Mietvertrag jedoch nicht. Somit ist vorliegend von einem gefestigten Konkubinat zwischen der Beschwerdeführerin und B.___ auszugehen.