Sie seien kein Paar im herkömmlichen Sinn. Sie seien seit Jahren sehr gute Freunde und hätten sich zum Wohnen zusammengetan. Da die Beschwerdeführerin somit selbst angibt, mit Herrn B.___ seit 2014 eine Wohngemeinschaft zu bilden, könnte nach oben genannter Rechtsprechung vorliegend von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden, da die Schuldnerin zusammen mit einem Mann seit mehr als drei Jahren in einer Wohngemeinschaft lebt. Zum gleichen Resultat führt sodann auch, wenn analog die Rechtsprechung aus dem Ehe- und Unterhaltsrecht herangezogen wird: