1.2 Gemäss Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 beträgt der Grundbetrag für alleinstehende Schuldner CHF 1‘200.00. Lebt der Schuldner hingegen in einem gefestigten Konkubinat, ist nach bundesgerichtlicher und kantonaler Praxis grundsätzlich der hälftige Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen, da in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten der im Grundbetrag enthaltenden Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung für zwei in einer Haushaltgemeinschaft von gewisser Dauer leben de erwachsene Personen mit denjenigen vergleichbar sind, die einem Ehepaarentstehen (SchKG-Kommentar, Vonder Mühll, 2. Auflage, Basel