1. 1.1 Vorliegend umstritten und zu prüfen ist unter anderem, ob zwischen der Beschwerdeführerin und B.___ ein Konkubinat besteht und ob das Betreibungsamt im Existenzminimum der Beschwerdeführerin somit zu Recht lediglich den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 und die hälftigen Wohnkosten eingerechnet hat. 1.2 Gemäss Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art.