Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Stellungnahme vom 24. September 2020 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, die Wohnung sei aufgeteilt in je ein Schlafzimmer mit Bad, Dusche und WC. Sie und Herr B.___ seien kein Paar im herkömmlichen Sinn. Sie seien seit Jahren sehr gute Freunde und hätten sich zum Wohnen zusammengetan. Herr B.___ habe ein Einreiseverbot in [...] und müsse deshalb hier leben. II.