Seine Ehefrau lebe mit zwei Kindern in [...]. Die Beschwerdeführerin und Herr B.___ führten getrennte Küche, Kühl- und Tiefkühlschränke. Sie würden nur einmal pro Woche gemeinsam zuhause essen. Herr B.___ sei nur zum Schlafen und Relaxen in der Wohnung. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wie sie mit Herrn B.___ ab 1. April 2021 eine Wohnung im Betrag von CHF 1'200.00 bekommen solle. CHF 875.00 seien für eine Einzelperson in einer WG preiswert. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.