I. 1. Mit Eingabe vom 2. September 2020 erhebt A.___ als Schuldnerin betreffend die Existenzminimumberechnung vom 20. August 2020 sowie die Verfügung betreffend Herabsetzung des Mietzinses vom 21. August 2020 Beschwerde. In ihrer Beschwerde stellt die Schuldnerin die Anträge, die Haushaltkosten seien in der Existenzminimumberechnung auf «Einzelperson-Niveau» zu belassen. Ebenfalls sei die Mietzinshöhe für eine Einzelperson angemessen zu belassen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie lebe mit B.___ seit ca. 2014 in einer Wohngemeinschaft, jedoch nicht in einem Konkubinat. Herr B.___ sei verheiratet und nicht getrennt. Seine Ehefrau lebe mit zwei Kindern in [...].