{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-73_2020-10-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145402&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=14&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "af9f1add7bab8c81918df8e6f30b0624"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.10.2020 SCBES.2020.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herabsetzung Existenzminimum und Mietzins"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:07:55", "Checksum": "0ce6cafdf96d2ca8157ff6065db4ce87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.10.2020 SCBES.2020.73\nRegeste:\nHerabsetzung Existenzminimum und Mietzins\n\n2.\n2.1 Sodann ist umstritten und zu prüfen, ob das Betreibungsamt die von der Beschwerdeführerin zu übernehmenden hälftigen Wohnkosten per 1. April 2021 zu Recht von CHF 875.00 auf CHF 600.00 herabgesetzt hat.\n2.2 Der Schuldner hat die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten, womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen.\n2.3 Im Lichte dessen und des in der Existenzminimumberechnung der Schuldnerin vom 20. August 2020 angerechneten Einkommens von CHF 2'830.00 sowie des Einkommens ihres Konkubinatspartners von CHF 1'430.00 ist der Betrag von CHF 1'750.00 bzw. je CHF 875.00 als Wohnkosten für eine im Konkubinat lebende Schuldnerin zu hoch. In betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt eine 3-Zimmerwohnung den Ansprüchen eines Zweipersonenhaushalts. Gemäss dem Internetportal www.immoscout24.ch sind in einem Umkreis von 10 km von [...] genügend 3-Zimmerwohnungen zu einem Mietzins bis CHF 1'200.00 verfügbar. Demnach ist die Mietzinsherabsetzung per 1. April 2021 auf CHF 1'200.00 nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Schuldnerin die Möglichkeit, die Mietzinsherabsetzung per 1. April 2021 anzufechten, wenn sie den Nachweis erbringt, dass sie nach der Vorankündigung der Mietzinsherabsetzung trotz genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen keine günstigere Wohnung hat finden können.\n3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Isch\nDas Bundesgericht ist mit Urteil vom 11. November 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_861/2020)."}