{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-73_2020-10-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145402&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=14&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "af9f1add7bab8c81918df8e6f30b0624"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.10.2020 SCBES.2020.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herabsetzung Existenzminimum und Mietzins"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:07:55", "Checksum": "0ce6cafdf96d2ca8157ff6065db4ce87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.10.2020 SCBES.2020.73\nRegeste:\nHerabsetzung Existenzminimum und Mietzins\n\n1.\n1.1 Vorliegend umstritten und zu prüfen ist unter anderem, ob zwischen der Beschwerdeführerin und B.___ ein Konkubinat besteht und ob das Betreibungsamt im Existenzminimum der Beschwerdeführerin somit zu Recht lediglich den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 und die hälftigen Wohnkosten eingerechnet hat.\n1.2 Gemäss Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2014 beträgt der Grundbetrag für alleinstehende Schuldner CHF 1‘200.00. Lebt der Schuldner hingegen in einem gefestigten Konkubinat, ist nach bundesgerichtlicher und kantonaler Praxis grundsätzlich der hälftige Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen, da in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten der im Grundbetrag enthaltenden Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung für zwei in einer Haushaltgemeinschaft von gewisser Dauer leben de erwachsene Personen mit denjenigen vergleichbar sind, die einem Ehepaarentstehen (SchKG-Kommentar, Vonder Mühll, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 93 N 24 m.w.H.). Von einem solchen kostensenkenden Konkubinat darf i.d.R. nach einjährigem Zusammenleben ausgegangen werden (SchKG-Kommentar, a.a.O., Art. 93 N 24 m.w.H.). Von einem gefestigten Konkubinat muss dann ausgegangen werden, wenn gemäss den Daten der Einwohnerkontrolle aktenkundig ist, dass die Schuldnerin zusammen mit einem Mann seit mehr als drei Jahren in einer Wohngemeinschaft lebt (SchKG-Kommentar, Staehelin, Ergänzungsband, Basel 2017, Art. 93 ad N24b).\n1.3 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, Sie und Herr B.___ bildeten seit ca. 2014 eine Wohngemeinschaft, kein Konkubinat. Sie seien kein Paar im herkömmlichen Sinn. Sie seien seit Jahren sehr gute Freunde und hätten sich zum Wohnen zusammengetan.\nDa die Beschwerdeführerin somit selbst angibt, mit Herrn B.___ seit 2014 eine Wohngemeinschaft zu bilden, könnte nach oben genannter Rechtsprechung vorliegend von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden, da die Schuldnerin zusammen mit einem Mann seit mehr als drei Jahren in einer Wohngemeinschaft lebt. Zum gleichen Resultat führt sodann auch, wenn analog die Rechtsprechung aus dem Ehe- und Unterhaltsrecht herangezogen wird: Da der Nachweis eines gefestigten Konkubinats erfahrungsgemäss schwierig zu erbringen ist, ist bei einem Konkubinat, das im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bereits fünf Jahre gedauert hat, im Sinne einer Tatsachenvermutung grundsätzlich davon auszugehen, es handle sich um eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe (vgl. BGE 138 III 97 E. 3.4.2;). In diesem Fall hat diejenige Person, welche einen Unterhaltsanspruch geltend macht, konkret nachzuweisen, dass kein qualifiziertes Konkubinat vorliegt (Beweislastumkehr; BGE 118 II 235 E. 3a).\nIn analoger Weise ist auch im vorliegenden Fall zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin gibt an, mit Herrn B.___ seit 2014 in einer Wohngemeinschaft zu leben, weshalb vermutungsweise von einem gefestigten Konkubinat auszugehen ist. In Umkehr der Beweislast hätte nun die die Schuldnerin nachzuweisen gehabt, dass kein qualifiziertes Konkubinat vorliegt. Dieser Nachweis gelingt ihr mit den unter E. I. hiervor gemachten Ausführung und dem eingereichten Mietvertrag jedoch nicht. Somit ist vorliegend von einem gefestigten Konkubinat zwischen der Beschwerdeführerin und B.___ auszugehen.\n1.4 Verfügen Partner des in einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen. Bei einer Wohngemeinschaft sind die Wohnkosten in der Regel anteilmässig zu berücksichtigen (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014). Wie aus den Pfändungsunterlagen hervorgeht, erhält Herr B.___ eine AHV-Rente mit Ergänzungsleistung und verfügt somit über ein festes monatliches Einkommen von mindestens CHF 1‘430.00. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt bei der Beschwerdeführerin einerseits den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 und andererseits den hälftigen Wohnkostenanteil von CHF 875.00 eingerechnet hat.\n"}