{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-73_2020-10-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145402&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=14&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "af9f1add7bab8c81918df8e6f30b0624"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.10.2020 SCBES.2020.73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herabsetzung Existenzminimum und Mietzins"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:07:55", "Checksum": "0ce6cafdf96d2ca8157ff6065db4ce87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.10.2020 SCBES.2020.73\nRegeste:\nHerabsetzung Existenzminimum und Mietzins\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 5. Oktober 2020\nEs wirken mit:\nOberrichter Kiefer\nOberrichter Marti\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführerin\ngegen\nBeschwerdegegner\nbetreffend Herabsetzung Existenzminimum und Mietzins\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Mit Eingabe vom 2. September 2020 erhebt A.___ als Schuldnerin betreffend die Existenzminimumberechnung vom 20. August 2020 sowie die Verfügung betreffend Herabsetzung des Mietzinses vom 21. August 2020 Beschwerde. In ihrer Beschwerde stellt die Schuldnerin die Anträge, die Haushaltkosten seien in der Existenzminimumberechnung auf «Einzelperson-Niveau» zu belassen. Ebenfalls sei die Mietzinshöhe für eine Einzelperson angemessen zu belassen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie lebe mit B.___ seit ca. 2014 in einer Wohngemeinschaft, jedoch nicht in einem Konkubinat. Herr B.___ sei verheiratet und nicht getrennt. Seine Ehefrau lebe mit zwei Kindern in [...]. Die Beschwerdeführerin und Herr B.___ führten getrennte Küche, Kühl- und Tiefkühlschränke. Sie würden nur einmal pro Woche gemeinsam zuhause essen. Herr B.___ sei nur zum Schlafen und Relaxen in der Wohnung. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wie sie mit Herrn B.___ ab 1. April 2021 eine Wohnung im Betrag von CHF 1'200.00 bekommen solle. CHF 875.00 seien für eine Einzelperson in einer WG preiswert.\n2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.\n3. Mit Stellungnahme vom 24. September 2020 führt die Beschwerdeführerin ergänzend aus, die Wohnung sei aufgeteilt in je ein Schlafzimmer mit Bad, Dusche und WC. Sie und Herr B.___ seien kein Paar im herkömmlichen Sinn. Sie seien seit Jahren sehr gute Freunde und hätten sich zum Wohnen zusammengetan. Herr B.___ habe ein Einreiseverbot in [...] und müsse deshalb hier leben.\nII.\n"}