Diese Klage kann somit nicht als Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gelten. Nachdem zwischenzeitlich von den Gläubigern auch kein neues Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages angehoben wurde und die Betreibung zudem nicht innerhalb eines Jahres fortgesetzt wurde und demnach dahingefallen ist (vgl. Art. 88 Abs. 2 SchKG), hat das Betreibungsamt das Gesuch des Beschwerdeführers auf Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. [...] an Dritte zu Unrecht abgewiesen.