SchKG kann die Anerkennungsklage demnach nur gelten, wenn die mit der Betreibung identische Forderung eingeklagt und zudem ein ausdrückliches Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags gestellt wird (Christoph Bernauer, AJP 2019, S. 699 ff.). Wie der Beschwerdeführer diesbezüglich zu Recht vorgebracht hat, wurde in der durch die Gläubiger am 12. Dezember 2019 erhobenen Klage weder die Beseitigung des Rechtsvorschlags verlangt (vgl. E. I. 1.2 hiervor), noch stimmt die eingeklagte Forderung (CHF 14'170.65) mit derjenigen überein, welche in Betreibung gesetzt wurde (CHF 62'000.00). Diese Klage kann somit nicht als Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags im Sinne von Art.