Da die Gläubiger bis heute keine neue Betreibung eingeleitet hätten resp. deren Klage abgewiesen worden sei, bestehe in casu kein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Gläubigers mehr, dass die Betreibung Dritten zur Kenntnis gebracht werde. 4. Mit Stellungnahme vom 22. September 2020 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest. II.