SchKG (Einleitung eines Verfahrens auf Beseitigung des Rechtsvorschlages) mangle. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass im Zeitpunkt des zweiten Gesuchs die Betreibung dahingefallen sei, weil seit Zustellung des Zahlungsbefehls mehr als ein Jahr vergangen sei (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Der Gläubiger, der es unterlassen habe, rechtzeitig gegen den Rechtsvorschlag vorzugehen, gebe zu erkennen, dass die Betreibung wahrscheinlich unbegründet gewesen sei. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Nichtbekanntgabe der Betreibung wäre auch aus diesem Grund zu entsprechen gewesen.