Bezeichnenderweise sei im Zivilprozess lediglich der Betrag CHF 14‘170.65 eingeklagt worden, während sich der in Betreibung gesetzte Betrag auf CHF 62‘000.00 belaufen habe, was auch Zweifel an der Identität zwischen der eingeklagten Forderung und derjenigen der Betreibung wecke. Spätestens aus dem zweiten Gesuch des Beschwerdeführers vom 14. August 2020, dem auch das inzwischen in Rechtskraft erwachsene, begründete Nichteintretensurteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern beigelegen habe, hätte das Betreibungsamt erkennen können, dass es an den Voraussetzungen von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (Einleitung eines Verfahrens auf Beseitigung des Rechtsvorschlages) mangle.