Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Die Gläubiger hätten im Schlichtungsverfahren und ordentlichen Verfahren vor der Amtsgerichtspräsidentin Solothurn-Lebern kein Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages gestellt. Bezeichnenderweise sei im Zivilprozess lediglich der Betrag CHF 14‘170.65 eingeklagt worden, während sich der in Betreibung gesetzte Betrag auf CHF 62‘000.00 belaufen habe, was auch Zweifel an der Identität zwischen der eingeklagten Forderung und derjenigen der Betreibung wecke.