Am 14. August 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage des inzwischen rechtskräftigen Urteils des Richteramtes Solothurn-Lebern ein weiteres Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte ein, welches das Betreibungsamt mit Verfügung vom 18. August 2020 mit der mit der Begründung abwies, vorliegend sei ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet worden. 2. Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 28. August 2020 fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erheben und stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 18. August 2020 sei aufzuheben.