Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 1.4 Die Gläubiger reichten in der Folge kein weiteres Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlages ein. Am 14. August 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage des inzwischen rechtskräftigen Urteils des Richteramtes Solothurn-Lebern ein weiteres Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte ein, welches das Betreibungsamt mit Verfügung vom 18. August 2020 mit der mit der Begründung abwies, vorliegend sei ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet worden.