{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-70_2020-09-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145352&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "53a59d0d230bccbcbd26048627baa9bc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.09.2020 SCBES.2020.70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:07:52", "Checksum": "71319980789dc9ebfa013aa1a1b8668c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 28.09.2020 SCBES.2020.70\nRegeste:\nNichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 28. September 2020\nEs wirken mit:\nOberrichter Marti\nOberrichterin Scherrer Reber\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Michael Grimm, Rechtsanwalt,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBetreibungsamt Region Solothurn,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1.\n1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. 609'725 vom 8. August 2019 betrieben B.___ und C.___ (nachfolgend Gläubiger), A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) auf einen Betrag von CHF 62‘000.00 (zzgl. 5 % Zins seit 15. Juli 2019). Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Rechtsvorschlag.\n1.2 Am 11. September 2019 reichten die Gläubiger beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen den Beschwerdeführer ein Schlichtungsgesuch ein, in dem sie die Rechtsbegehren stellten, der Beschwerdeführer sei für die Erstellung des neuen Belages auf der Strasse [...] zur Bezahlung von CHF 14‘170.65 samt 5% Zins seit wann rechtens zu verurteilen und den Gläubigern sei für die Erstellung der Strasse das Recht zu gewähren, eine Nachforderung zu stellen, sofern die vorgenannte Summe nicht zur Erstellung reiche. Der Schlichtungsversuch blieb erfolglos. Innert der Klagefrist reichten die Gläubiger bei der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern Klage ein und wiederholten die an der Schlichtungsverhandlung gestellten Rechtsbegehren. Mit Urteil vom 16. April 2020 trat die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern auf die Klage nicht ein. Das Urteil wurde rechtskräftig.\n1.3 Am 3. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Region Solothurn ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der obengenannten Betreibung Nr. [...] an Dritte ein. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 wies das Betreibungsamt das Gesuch ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.\n1.4 Die Gläubiger reichten in der Folge kein weiteres Gesuch um Beseitigung des Rechtsvorschlages ein. Am 14. August 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage des inzwischen rechtskräftigen Urteils des Richteramtes Solothurn-Lebern ein weiteres Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte ein, welches das Betreibungsamt mit Verfügung vom 18. August 2020 mit der mit der Begründung abwies, vorliegend sei ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet worden.\n2. Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 28. August 2020 fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:\n1. Die Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 18. August 2020 sei aufzuheben.\n2. Das Betreibungsamt Region Solothurn sei anzuweisen, die gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Betreibung Nr. [...] Dritten nicht bekannt zu geben.\nZur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, eine Anerkennungsklage könne nach Rechtsprechung und Lehre nur dann als Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d. SchKG gelten, wenn die mit der Betreibung identische Forderung eingeklagt und zudem ein ausdrückliches Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages gestellt werde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Die Gläubiger hätten im Schlichtungsverfahren und ordentlichen Verfahren vor der Amtsgerichtspräsidentin Solothurn-Lebern kein Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages gestellt. Bezeichnenderweise sei im Zivilprozess lediglich der Betrag CHF 14‘170.65 eingeklagt worden, während sich der in Betreibung gesetzte Betrag auf CHF 62‘000.00 belaufen habe, was auch Zweifel an der Identität zwischen der eingeklagten Forderung und derjenigen der Betreibung wecke. Spätestens aus dem zweiten Gesuch des Beschwerdeführers vom 14. August 2020, dem auch das inzwischen in Rechtskraft erwachsene, begründete Nichteintretensurteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern beigelegen habe, hätte das Betreibungsamt erkennen können, dass es an den Voraussetzungen von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (Einleitung eines Verfahrens auf Beseitigung des Rechtsvorschlages) mangle. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass im Zeitpunkt des zweiten Gesuchs die Betreibung dahingefallen sei, weil seit Zustellung des Zahlungsbefehls mehr als ein Jahr vergangen sei (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Der Gläubiger, der es unterlassen habe, rechtzeitig gegen den Rechtsvorschlag vorzugehen, gebe zu erkennen, dass die Betreibung wahrscheinlich unbegründet gewesen sei. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Nichtbekanntgabe der Betreibung wäre auch aus diesem Grund zu entsprechen gewesen.\n3. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2020 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Betreibung Nr. [...] Dritten nicht mehr bekannt zu geben. Zur Begründung führt das Betreibungsamt aus, die Betreibung sei seitens der Gläubiger nicht binnen Jahresfrist seit der Zustellung des Zahlungsbefehls fortgesetzt worden, weshalb diese verjährt sei. Da die Gläubiger bis heute keine neue Betreibung eingeleitet hätten resp. deren Klage abgewiesen worden sei, bestehe in casu kein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Gläubigers mehr, dass die Betreibung Dritten zur Kenntnis gebracht werde.\n4. Mit Stellungnahme vom 22. September 2020 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.\nII.\n"}