92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG. Demnach rechtfertigt es sich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, dem Beschwerdeführer zumindest einen Teil des von seinem Privatkonto gepfändeten Guthabens zurückzuerstatten. Im Lichte der vorgenannten Rentenbeträge erscheint ein Rückerstattungsbetrag von CHF 2'000.00 angemessen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1.