Auf der Ausgabenseite ist ersichtlich, dass über das Privatkonto unter anderem monatlich Kreditkartenrechnungen über Lastschrift bezahlt wurden, Bankomat-Bezüge erfolgten, E-Bankingaufträge darüber erledigt sowie die Miete und die Krankenkassenprämien bezahlt wurden. Daraus folgt, dass das Privatkonto des Beschwerdeführers überwiegend als Durchgangskonto benutzt wurde. Zwar wird das Privatkonto teilweise auch durch die grundsätzlich pfändbare Pensionskassenrente geäufnet, aber die Pfändung des praktisch gesamten Guthabens des Kontos verstösst zweifellos gegen die Unpfändbarkeitsbestimmungen von Art. 92 Abs. 1 Ziff.