92 ad N 37). Ab welchem Betrag ein Saldo eines solchen Kontos pfändbares Sparguthaben darstellt, hat das Betreibungsamt (und gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde) nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. 1.2 Wie aus den Unterlagen hervorgeht, betrug der Saldo des betreffenden Privatkontos des Beschwerdeführers per 1. Juli 2020 CHF 4'905.26. Davon hat das Betreibungsamt am 3. Juli 2020 einen Betrag von CHF 4'761.46 gepfändet. Im Zeitpunkt der Pfändung verblieben dem Beschwerdeführer damit noch CHF 143.80. Am 6. November 2019 wies das Privatkonto einen Anfangssaldo von CHF 1'002.58 aus (Beschwerdebeilage 2). Der Kontohöchststand von CHF 6'748.71 wurde am 28. April 2020 erreicht.