92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG. Diese Bestimmung schützt nicht nur die Leistung an sich, sondern auch das Bankkonto, auf welchem die ausgerichteten Gelder anfallen, jedenfalls solange, als das Bankkonto ein reines «Durchgangskonto» darstellt, auf welchem die Renten eingehen und laufend wieder abgehoben werden (BSK SchKG I-Vonder Mühll, 2. Auflage, Art. 92 N 38) bzw. wenn die unumgänglichen Ausgaben des betreffenden Monats, für welchen die Rente bestimmt ist, bezahlt sind (BSK SchKG EB-Staehelin, Art. 92 ad N 37).