1. 1.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Rückvergütungen für die vom Beschwerdeführer vorschussweise bezahlten Waren pfändbar sind. So sind nicht nur laufendes Einkommen, sondern auch sonstige Vergütungen grundsätzlich pfändbar. Ebenso sind Leistungen aus Sachversicherungen grundsätzlich pfändbar. Unpfändbar sind dagegen Renten der Invalidenversicherung nach Art. 92 Abs. 1 Ziff.