Die Versicherungsleistung der D.___ von CHF 1‘144.00 seien am 29. Juni 2020 gutgeschrieben worden. Dieser Betrag sei bei der vorliegenden Pfändung ohnehin unberücksichtigt geblieben, da der Vermögenssaldo per 19. Juni 2020 datiert sei. 3. Mit Stellungnahme vom 14. September 2020 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen. II.