Vorliegend sei der gepfändete Betrag von CHF 4‘761.46 am 3. Juli 2020 abgebucht worden - d.h. noch bevor der Beschwerdeführer nach der Saldomeldung per 19. Juni 2020 - weitere IV-Renten erhalten habe. Demnach seien dem Beschwerdeführer für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Mittel im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG belassen worden. Nach dem Ausgeführten sei erstellt, dass vorliegend nicht unpfändbares Vermögen gepfändet worden sei. Es sei ergänzend festzuhalten, dass die letzte Auszahlung der B.___ am 28. April 2020 erfolgt sei, die Pfändung hingegen erst am 18. Juni 2020 stattgefunden habe. Die Versicherungsleistung der D.___