2. Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde und hält im Wesentlichen fest, man habe am 19. Juni 2020 ein Auskunftsbegehren bei der E.___ gestellt. Gemäss den erhaltenen Kontoauszügen sowie der Saldomeldung habe der Beschwerdeführer per 19. Juni 2020 über ein Anlagevermögen von CHF 5‘665.00 verfügt. Auf dem Privatkonto IBAN [...] des Beschwerdeführers hätten sich CHF 5‘341.31, auf dem Sparkonto CHF 10.20 und auf den zwei Geschenksparkonti der Kinder je CHF 156.30 befunden. Am 3. Juli 2020 sei eine Pfändungsanzeige einer Forderung (Art. 99 SchKG) von CHF 5’100.00 betreffend Saldo auf das Konto IBAN [...] an die E.___ erfolgt.