Somit könne es sich bei diesem Betrag von CHF 3‘064.30 nicht um pfändbares Vermögen / Einkommen handeln. Sodann handle es sich bei der Gutschrift vom 29. Juni 2020 von der D.___ in der Höhe von CHF 1‘144.00 gemäss E-Mail (siehe Beilage 4) um eine Versicherungsleistung zum Schadenfall [...] (Wasserschaden Keller). Diese Versicherungsleistung solle ihm zum Ersatz der durch den Wasserschaden zerstörten Gegenstände dienen. Somit sei dieser Betrag ebenfalls unpfändbar. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde und hält im Wesentlichen fest, man habe am 19. Juni 2020 ein Auskunftsbegehren bei der E.___