2. Es sei weiter festzustellen, dass es sich beim Betrag von CHF 4'761.46 um unpfändbares Vermögen / Einkommen handle und durch die Pfändung in mein betreibungsrechtliches Existenzminimum eingegriffen worden sei. 3. Das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach sei anzuweisen, mir den zu Unrecht gepfändeten Betrag von CHF 4'761.46 zurückzuerstatten. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, bei den 11 Gutschriften in seinem beiliegenden Kontoauszug der B.___ handle es sich nicht um einen Zusatzverdienst. Er habe in den Monaten März und April am Projekt [...] der C.___ teilgenommen und für Menschen aus der Risikogruppe (betreffend Coronavirus) Einkäufe getätigt und zugestellt.