{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-66_2020-09-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145351&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "885b16b566214277acc07a60fe69c818"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.09.2020 SCBES.2020.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:21:28", "Checksum": "c2ec3f0099493fa0b09a15f8fb61d2e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.09.2020 SCBES.2020.66\nRegeste:\nPfändung\n\n1.\n1.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Rückvergütungen für die vom Beschwerdeführer vorschussweise bezahlten Waren pfändbar sind. So sind nicht nur laufendes Einkommen, sondern auch sonstige Vergütungen grundsätzlich pfändbar. Ebenso sind Leistungen aus Sachversicherungen grundsätzlich pfändbar. Unpfändbar sind dagegen Renten der Invalidenversicherung nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG. Diese Bestimmung schützt nicht nur die Leistung an sich, sondern auch das Bankkonto, auf welchem die ausgerichteten Gelder anfallen, jedenfalls solange, als das Bankkonto ein reines «Durchgangskonto» darstellt, auf welchem die Renten eingehen und laufend wieder abgehoben werden (BSK SchKG I-Vonder Mühll, 2. Auflage, Art. 92 N 38) bzw. wenn die unumgänglichen Ausgaben des betreffenden Monats, für welchen die Rente bestimmt ist, bezahlt sind (BSK SchKG EB-Staehelin, Art. 92 ad N 37). Ab welchem Betrag ein Saldo eines solchen Kontos pfändbares Sparguthaben darstellt, hat das Betreibungsamt (und gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde) nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden.\n1.2 Wie aus den Unterlagen hervorgeht, betrug der Saldo des betreffenden Privatkontos des Beschwerdeführers per 1. Juli 2020 CHF 4'905.26. Davon hat das Betreibungsamt am 3. Juli 2020 einen Betrag von CHF 4'761.46 gepfändet. Im Zeitpunkt der Pfändung verblieben dem Beschwerdeführer damit noch CHF 143.80.\nAm 6. November 2019 wies das Privatkonto einen Anfangssaldo von CHF 1'002.58 aus (Beschwerdebeilage 2). Der Kontohöchststand von CHF 6'748.71 wurde am 28. April 2020 erreicht. Das Privatkonto wurde – mit Ausnahme der vorgenannten Gutschriften der B.___ und der D.___ sowie kleineren Kontoüberträgen durch den Beschwerdeführer – durch die monatliche IV-Rente des Beschwerdeführers von CHF 1'054.00 sowie die monatliche PK-Rente von CHF 1'733.15 geäufnet. Auf der Ausgabenseite ist ersichtlich, dass über das Privatkonto unter anderem monatlich Kreditkartenrechnungen über Lastschrift bezahlt wurden, Bankomat-Bezüge erfolgten, E-Bankingaufträge darüber erledigt sowie die Miete und die Krankenkassenprämien bezahlt wurden. Daraus folgt, dass das Privatkonto des Beschwerdeführers überwiegend als Durchgangskonto benutzt wurde. Zwar wird das Privatkonto teilweise auch durch die grundsätzlich pfändbare Pensionskassenrente geäufnet, aber die Pfändung des praktisch gesamten Guthabens des Kontos verstösst zweifellos gegen die Unpfändbarkeitsbestimmungen von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG. Demnach rechtfertigt es sich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, dem Beschwerdeführer zumindest einen Teil des von seinem Privatkonto gepfändeten Guthabens zurückzuerstatten. Im Lichte der vorgenannten Rentenbeträge erscheint ein Rückerstattungsbetrag von CHF 2'000.00 angemessen.\n2. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als das Betreibungsamt anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer von dem von seinem Privatkonto gepfändeten Guthaben CHF 2'000.00 zurückzuerstatten.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Isch"}