{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-66_2020-09-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145351&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "885b16b566214277acc07a60fe69c818"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.09.2020 SCBES.2020.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:21:28", "Checksum": "c2ec3f0099493fa0b09a15f8fb61d2e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 24.09.2020 SCBES.2020.66\nRegeste:\nPfändung\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 24. September 2020\nEs wirken mit:\nOberrichter Kiefer\nOberrichter Marti\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBetreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Pfändung\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Mit Schreiben vom 20. August 2020 erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 7. August 2020 und stellt folgende Rechtsbegehren:\n1. Es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach zu Unrecht den Betrag von CHF 4'761.46 auf dem Konto IBAN [...] gepfändet, bzw. sichergestellt und blockiert habe und dass die Pfändungsverfügung vom 7. August 2020 nichtig sei.\n2. Es sei weiter festzustellen, dass es sich beim Betrag von CHF 4'761.46 um unpfändbares Vermögen / Einkommen handle und durch die Pfändung in mein betreibungsrechtliches Existenzminimum eingegriffen worden sei.\n3. Das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach sei anzuweisen, mir den zu Unrecht gepfändeten Betrag von CHF 4'761.46 zurückzuerstatten.\nZur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, bei den 11 Gutschriften in seinem beiliegenden Kontoauszug der B.___ handle es sich nicht um einen Zusatzverdienst. Er habe in den Monaten März und April am Projekt [...] der C.___ teilgenommen und für Menschen aus der Risikogruppe (betreffend Coronavirus) Einkäufe getätigt und zugestellt. Diese Einkäufe habe er mit seiner Kreditkarte bezahlt. Danach seien ihm insgesamt 11 Gutschriften im Gesamttotal von CHF 3’064.30 von der C.___ rückvergütet worden. Pro Einkauf sei ein Trinkgeld von CHF 5.00 ausgerichtet worden. In der beigelegten Bestätigung werde ausdrücklich festgehalten, dass die B.___ mit Sitz in England diese Zahlungen im Auftrag der C.___ ausgerichtet habe. Somit könne es sich bei diesem Betrag von CHF 3‘064.30 nicht um pfändbares Vermögen / Einkommen handeln. Sodann handle es sich bei der Gutschrift vom 29. Juni 2020 von der D.___ in der Höhe von CHF 1‘144.00 gemäss E-Mail (siehe Beilage 4) um eine Versicherungsleistung zum Schadenfall [...] (Wasserschaden Keller). Diese Versicherungsleistung solle ihm zum Ersatz der durch den Wasserschaden zerstörten Gegenstände dienen. Somit sei dieser Betrag ebenfalls unpfändbar.\n2. Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde und hält im Wesentlichen fest, man habe am 19. Juni 2020 ein Auskunftsbegehren bei der E.___ gestellt. Gemäss den erhaltenen Kontoauszügen sowie der Saldomeldung habe der Beschwerdeführer per 19. Juni 2020 über ein Anlagevermögen von CHF 5‘665.00 verfügt. Auf dem Privatkonto IBAN [...] des Beschwerdeführers hätten sich CHF 5‘341.31, auf dem Sparkonto CHF 10.20 und auf den zwei Geschenksparkonti der Kinder je CHF 156.30 befunden. Am 3. Juli 2020 sei eine Pfändungsanzeige einer Forderung (Art. 99 SchKG) von CHF 5’100.00 betreffend Saldo auf das Konto IBAN [...] an die E.___ erfolgt. In dieser Anzeige sei festgehalten worden, dass dem Schuldner einmalig CHF 143.80 zu belassen seien. Schliesslich sei vom Konto IBAN [...] des Beschwerdeführers ein Betrag von CHF 4’761.46 gepfändet worden. Dem Beschwerdeführer seien danach noch CHF 143.80 auf seinem Konto verblieben. Dem Beschwerdeführer werde jeweils am 6. und 15. Tag des entsprechenden Monats seine IV-Rente ausbezahlt. Vorliegend sei der gepfändete Betrag von CHF 4‘761.46 am 3. Juli 2020 abgebucht worden - d.h. noch bevor der Beschwerdeführer nach der Saldomeldung per 19. Juni 2020 - weitere IV-Renten erhalten habe. Demnach seien dem Beschwerdeführer für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Mittel im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG belassen worden. Nach dem Ausgeführten sei erstellt, dass vorliegend nicht unpfändbares Vermögen gepfändet worden sei. Es sei ergänzend festzuhalten, dass die letzte Auszahlung der B.___ am 28. April 2020 erfolgt sei, die Pfändung hingegen erst am 18. Juni 2020 stattgefunden habe. Die Versicherungsleistung der D.___ von CHF 1‘144.00 seien am 29. Juni 2020 gutgeschrieben worden. Dieser Betrag sei bei der vorliegenden Pfändung ohnehin unberücksichtigt geblieben, da der Vermögenssaldo per 19. Juni 2020 datiert sei.\n3. Mit Stellungnahme vom 14. September 2020 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.\nII.\n"}