Er habe als Adresse «[...]», angegeben. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies demnach, dass [...], SO, als «letzter Wohnort» des Schuldners nicht in Frage kommt und demnach das Betreibungsamt Olten-Gösgen zur Behandlung des Betreibungsbegehrens des Beschwerdeführers nicht zuständig ist. 2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: