Im vorliegenden Verfahren hat die Aufsichtsbehörde eigene Abklärungen getroffen. Gemäss telefonischer Auskunft der Einwohnerkontrolle [...], SO, habe der Schuldner, geb. [...], höchstens in «jungen Jahren» Wohnsitz bei seiner Mutter in [...] gehabt, aber das sei schon so lange her, dass nicht mehr überprüft werden könne, bis wann er in [...] wohnhaft gewesen sei. Aktuell habe nur noch die Mutter des Schuldners dort Wohnsitz. Die Auskunft an das Betreibungsamt Olten-Gösgen, wonach der Schuldner für unbestimmte Zeit im Ausland sei, habe die Mitarbeiterin der Einwohnerkontrolle nur deshalb geben können, weil es sich bei […] um ein kleines Dorf handle, wo man solche Dinge voneinander wisse.